Bürgerbeteiligung und Mediation
Bürgerbeteiligung - Konfliktlösung durch Mediationsverfahren
Mediation in der Bürgerbeteiligung - Einführung und Material
Dr. Andreas Pfadt - Stadtplaner & Mediator
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Konfliktlösungen in der Stadtentwicklung
Mediatonsverfahren nach §4b Baugesetzbuch

Im Rahmen der Novellierung 2012 des Bauplanungsrechts/ Baugesetzbuches (BauGB) durch das ‚Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und der weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts’ (Stand März 2012) wird die Mediation erstmals gesetzlich in das Planungsrecht eingefügt.

Mit der Einführung der Mediationsverfahren in die Beteiligungsverfahren wird eine neue Qualität für Beteiligungsverfahren in das Baugesetzbuch eingeführt, die eine Chance bietet, die Bürgerbeteiligung um ein neues Verfahrenselement zu ergänzen, das besser als andere die Chance bietet, Konflikte im Bau- und Planungsbereich einvernehmlich mit den Betroffenen zu lösen.

Faktisch gewinnen mediative Elemente in den Beteiligungsverfahren schon in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Nun wird in das Baugesetzbuch in Ergänzung des § 4b – ‚Einschaltung eines Dritten’ (“Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.”) folgender Satz angefügt: “Sie (die Gemeinde) kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.” Damit wird Mediation in Zukunft regelhafter Bestandteil von Plan- und Beteiligungsverfahren. Im Zusammenhang mit dem Ruf nach mehr und ‚besserer Bürgerbeteiligung’ in der Stadtentwicklung und Bauplanung werden Mediationsverfahren in Zukunft häufiger in der Stadtplanung und den Auseinandersetzungen um Stadtentwicklung eingesetzt werden.

Dazu heißt es in den Erläuterungen zu dem neuen Gesetz zum § 4b:

Bereits nach geltendem Recht lässt sich die Einschaltung eines Mediators oder eines Vermittlers für die Durchführung eines anderen Verfahrens zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung auf § 4b BauGB stützen. Um die Nutzung dieser in vielen Lebensbereichen bewährten oder sich neu entwickelnden Konfliktlösungsverfahren in der Praxis zu stärken, sollen sie durch ihre ausdrückliche Nennung besonders her-vorgehoben werden. Die förmliche Mediation ist dabei gemäß § 1 Absatz 1 des vom Bundestag bereits verabschiedeten Mediationsgesetzes (BT-Drs. 17/5335 und 17/8058) definiert als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben. Für die danach beauftragten Mediatoren gelten die Vorschriften des Mediationsgesetzes. Danach müssen sie unabhängig und neutral sein und sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Person scheidet zum Beispiel gemäß § 3 Absatz 2 des Mediationsgesetzes als förmlicher Mediator im Sinne dieses Gesetzes aus, wenn sie als Bauplaner im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren oder einem nachfolgenden Bauvorhaben bereits für eine Partei tätig gewesen ist oder beabsichtigt, nach der Mediation für eine Partei insoweit tätig zu werden. Andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung können zum Beispiel Verfahren unter der Einschaltung von Ombudsleuten oder Clearingstellen oder andere Verfahren sein, die sich erst neu oder fortentwickeln.”

 




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