Jedes Mediationsverfahren muss im Einzelnen aus der aktuellen Situation heraus, aus Art, Umfang und Ausmaß des Konfliktes, Anzahl der Konfliktparteien und der beteiligten Personen sowie Umfang der zur Verfügung stehende Zeit entwickelt werden.
Im Gegensatz zu den Moderationsverfahren, die häufig von Planern selbst durchgeführt werden, gelten für Mediationsprozesse das strikte Prinzip der Trennung von Planung und Konfliktregulierung: Mediatoren dürfen nicht planungsbefasst sein – weder vorher noch nach Abschluss des Mediationsverfahrens.
Nur bei Einhaltung dieser Kriterien besteht eine Chance, in Konfliktfällen verloren gegangenes Terrain des Vertrauens wiederzugewinnen.
Dabei muss für alle Beteiligten deutlich sein, dass Mediationsverfahren wie auch die Bürgerbeteiligung selber Teil des politischen Willensbildungsprozesses sind und nicht Bestandteil technokratischer und von Investitionsinteressen vorgeprägter Planungs– und Akzeptanzbeschaffungsverfahren.
Um Mediationsverfahren vor den Begehrlichkeiten und Versuchungen der Einflussnahme und Manipulation der für die Planung verantwortlichen Verwaltung und der Investoren zu schützen, sollten Aufgabenstellung, Federführung und Beauftragung bei schwerwiegenden Planungskonflikten durch ein parlamentarisches Gremium wie der Stadtplanungsausschuss, Gemeinderat o.ä. erfolgen.
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